Eine Abmahnung ist eine formale Rüge Ihres Arbeitgebers wegen eines konkreten Fehlverhaltens. In Berlins vielfältiger Arbeitswelt – ob in der Tech-Szene in Friedrichshain, im öffentlichen Dienst in Mitte oder im Einzelhandel in Steglitz – muss eine wirksame Abmahnung drei Funktionen erfüllen:
Hinweisfunktion
Der Arbeitgeber muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben – mit Datum, Uhrzeit und genauer Darstellung des Sachverhalts. Vage Formulierungen wie „regelmäßig unzuverlässig" genügen nicht.
Rügefunktion
Das Verhalten muss als Vertragsverstoß bewertet werden. Der Arbeitgeber muss deutlich machen, dass er das Verhalten als Pflichtverstoß einordnet und nicht duldet.
Warnfunktion
Die Abmahnung muss die Warnung enthalten, dass bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung. Fehlt diese Warnung, ist die Abmahnung als Kündigungsgrundlage wertlos.
Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sie soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu korrigieren. Das Arbeitsgericht Berlin nimmt diese Anforderungen sehr ernst.