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Berlin
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke

Sebastian Schmäcke

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

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Aufhebungsvertrag Berlin

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Aufhebungsvertrag in Berlin – Kennen Sie die Risiken:

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Aufhebungsvertrag in Berlin – Was Sie wissen müssen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Anders als bei einer Kündigung ist es eine zweiseitige Vereinbarung – Sie müssen aktiv zustimmen.

In Berlins dynamischem Arbeitsmarkt – von Tech-Unternehmen in Mitte über Medienagenturen in Kreuzberg bis zu Dienstleistern in Charlottenburg – nutzen Arbeitgeber Aufhebungsverträge häufig, um die strengen Anforderungen des Kündigungsschutzes zu umgehen. Für Sie als Arbeitnehmer kann das Chancen bieten, birgt aber auch erhebliche Risiken.

Typische Bestandteile eines Aufhebungsvertrags:

  • Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses
  • Abfindungsbetrag
  • Freistellung und Urlaubsregelung
  • Arbeitszeugnisregelung
  • Erledigungsklausel (Verzicht auf Ansprüche)

Unser dringender Rat: Setzen Sie niemals Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag, ohne ihn vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Die Konsequenzen sind weitreichend und kaum rückgängig zu machen.

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Chancen und Gefahren für Berliner Arbeitnehmer

Ob ein Aufhebungsvertrag für Sie vorteilhaft ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Hier die wesentlichen Aspekte:

Potenzielle Vorteile

Abfindungszahlung, schnelle Beendigung eines belastenden Arbeitsverhältnisses, vereinbartes gutes Arbeitszeugnis, bezahlte Freistellung, flexibler Beendigungstermin für einen nahtlosen Wechsel.

Risiken und Fallstricke

12 Wochen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Verlust des Kündigungsschutzes – Sie geben Ihren Arbeitsplatz freiwillig auf. Erledigungsklausel – Sie verzichten möglicherweise auf Überstundenvergütung, Bonus oder Urlaubsabgeltung. Kein Widerrufsrecht – einmal unterschrieben, kaum rückgängig zu machen.

Merke: Aufhebungsverträge sind grundsätzlich verhandelbar. Akzeptieren Sie nie das erste Angebot. Wir verhandeln substanziell bessere Konditionen für Sie.

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Sperrzeit in Berlin vermeiden – Das größte Risiko managen

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist das gravierendste Risiko eines Aufhebungsvertrags. 12 Wochen ohne Einkommen – das kann in einer Stadt wie Berlin mit ihren hohen Lebenshaltungskosten existenzbedrohend sein.

Warum verhängt die Agentur für Arbeit Berlin eine Sperrzeit? Ein Aufhebungsvertrag gilt als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes. Wer aktiv an seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt, wird mit einer Sperrzeit sanktioniert.

Strategien zur Vermeidung:

1

Wichtigen Grund dokumentieren

Hätte der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt, wird die Kündigungsfrist eingehalten und die Abfindung übersteigt 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr nicht, kann die Sperrzeit entfallen.

2

Beendigungstermin korrekt wählen

Das Arbeitsverhältnis darf nicht vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enden. Ein zu frühes Ende kann zusätzlich zu einer Ruhezeit führen, in der die Abfindung auf das ALG angerechnet wird.

3

Kluge Formulierung im Vertrag

Die richtige Begründung im Aufhebungsvertrag kann die Sperrzeit verhindern. Wir kennen die Anforderungen der Agentur für Arbeit Berlin und formulieren entsprechend.

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Verhandlungstipps für den Aufhebungsvertrag in Berlin

Mit der richtigen Verhandlungsstrategie können Sie deutlich bessere Bedingungen erzielen. Unsere Empfehlungen:

1

Bedenkzeit einfordern

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie haben das Recht, den Vertrag in Ruhe zu prüfen. Sätze wie „Das Angebot gilt nur bis morgen" sind Verhandlungstaktik – lassen Sie sich nicht davon beeindrucken.

2

Das Gesamtpaket verhandeln

Über die Abfindung hinaus lassen sich verhandeln: Zeugnisnote, bezahlte Freistellung, Resturlaub, Bonusansprüche, Firmenwagenregelung, Outplacement-Unterstützung.

3

Erledigungsklausel genau prüfen

Die meisten Aufhebungsverträge enthalten eine Klausel, mit der Sie auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichten. Stellen Sie sicher, dass alle berechtigten Forderungen berücksichtigt sind.

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Aufhebungsvertrag oder Kündigung abwarten?

Die richtige Strategie hängt von Ihrer individuellen Lage als Berliner Arbeitnehmer ab.

Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, wenn: Sie bereits einen neuen Arbeitsplatz in Berlin haben, die Abfindung angemessen ist, das Arbeitsverhältnis belastet ist, oder der Arbeitgeber ohnehin kündigen würde und Sie die Konditionen mitgestalten möchten.

Kündigung abwarten ist besser, wenn: Die angebotene Abfindung zu niedrig ist, Sie starken Kündigungsschutz genießen, Sie noch keinen neuen Job haben und auf Arbeitslosengeld angewiesen sind, oder Sie Ihren Arbeitsplatz tatsächlich behalten möchten.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Richtung einschlagen. Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke analysiert Ihre Situation und entwickelt die optimale Strategie für Sie.

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Anfechtung eines Aufhebungsvertrags in Berlin

Bereits unterschrieben? In Ausnahmefällen lässt sich ein Aufhebungsvertrag anfechten:

Drohung (§ 123 BGB): Wurde Ihnen mit einer unberechtigten fristlosen Kündigung oder Strafanzeige gedroht, um Sie zur Unterschrift zu bewegen, kann der Vertrag angefochten werden.

Täuschung (§ 123 BGB): Hat Ihr Arbeitgeber Sie über wesentliche Fakten getäuscht – etwa über die Folgen für Ihr Arbeitslosengeld –, ist eine Anfechtung möglich.

Unfaire Verhandlung (BAG 2019): Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Aufhebungsverträge unwirksam sein können, wenn der Arbeitgeber eine unfaire Verhandlungssituation geschaffen hat – z.B. Überrumpelung ohne jede Bedenkzeit oder Verhandlung unter extremem psychischem Druck.

Beachten Sie: Ein allgemeines Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen existiert für Aufhebungsverträge nicht. Die anwaltliche Prüfung vor der Unterschrift ist daher unverzichtbar.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
KM

"Herr Schmäcke hat meinen Fall mit großer Sorgfalt behandelt. Innerhalb weniger Tage hatten wir eine Lösung."

K. Meyer

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SL

"Professionelle Beratung direkt in Berlin. Meine Abfindung wurde erheblich aufgestockt!"

S. Lehmann

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PH

"Schnelle Reaktion und exzellente Betreuung – absolut empfehlenswert für Arbeitnehmer in Berlin."

P. Hoffmann

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NR

"GPS Rechtsanwälte hat meine unrechtmäßige Kündigung erfolgreich angefochten. Vielen Dank!"

N. Richter

Häufige Fragen

Nein! Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung. Kein Arbeitgeber in Berlin kann Sie zur Unterschrift zwingen. Will er sich von Ihnen trennen, muss er den Weg über eine Kündigung gehen – mit den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.

In der Regel ja. Die Agentur für Arbeit Berlin verhängt grundsätzlich eine 12-wöchige Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag, da dieser als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes gewertet wird. Ausnahmen gibt es bei drohender betriebsbedingter Kündigung, Einhaltung der Kündigungsfrist und einer Abfindung von maximal 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr.

Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es nicht. In Ausnahmefällen ist eine Anfechtung möglich: bei widerrechtlicher Drohung, arglistiger Täuschung oder wenn das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde (BAG 2019) – z.B. Überrumpelung ohne Bedenkzeit in einer Drucksituation.

Orientierungswert: 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt von Ihrer Verhandlungsposition ab – insbesondere von der Stärke Ihres Kündigungsschutzes. Lassen Sie jedes Angebot vor der Unterschrift anwaltlich bewerten.

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