Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter. Die Erstberatung bei GPS Rechtsanwälte Berlin ist kostenlos. Bei einem Monatsgehalt von 3.500 € liegen die Anwaltskosten für ein Kündigungsschutzverfahren bei ca. 1.800–2.800 €. Vor dem Arbeitsgericht Berlin trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten.
In den meisten Fällen ja, sofern Ihr Vertrag einen Arbeitsrechtsschutz enthält und der Versicherungsfall nach Ablauf der Wartezeit (in der Regel 3 Monate) eingetreten ist. Wir holen die Deckungszusage direkt bei Ihrer Versicherung ein – kostenlos und ohne Aufwand für Sie.
Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie nur 3 Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin einzureichen (§ 4 KSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Kündigungsschreibens. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Zudem müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit Berlin arbeitssuchend melden.
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage beim Arbeitsgericht Berlin, mit der Sie die Unwirksamkeit Ihrer Kündigung feststellen lassen. Ziel ist die Weiterbeschäftigung oder – in der Mehrzahl der Fälle – die Verhandlung einer angemessenen Abfindung. Die Klage muss innerhalb der 3-Wochen-Frist erhoben werden. Mehr zur Kündigungsschutzklage in Berlin →
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch existiert grundsätzlich nicht. In der Praxis erhalten jedoch die meisten Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung – als Ergebnis von Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleichen. Orientierungsgröße: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Mehr zur Abfindung in Berlin →
Die Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei 4.000 € brutto und 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt das eine Regelabfindung von 20.000 €. Je nach Verhandlungsposition – insbesondere bei Formfehlern der Kündigung oder besonderem Kündigungsschutz – sind deutlich höhere Beträge erzielbar.
Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung automatisch als wirksam – auch wenn sie rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Nur in extremen Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich (§ 5 KSchG), etwa bei schwerer Erkrankung, die eine rechtzeitige Klageerhebung unmöglich machte.
Ja! Auch gegen eine fristlose Kündigung können Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin erheben. Fristlose Kündigungen unterliegen besonders strengen Voraussetzungen: wichtiger Grund erforderlich, in der Regel vorherige Abmahnung nötig, und die 2-Wochen-Frist des Arbeitgebers (§ 626 Abs. 2 BGB) muss eingehalten sein.
Bei einer Abmahnung empfehlen wir: 1. Ruhe bewahren, nichts unterschreiben. 2. Abmahnung inhaltlich und formal prüfen lassen. 3. Entlastende Beweise sichern. 4. Ggf. sachliche Gegendarstellung verfassen. 5. Bei unwirksamer Abmahnung die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Mehr zum Thema Abmahnung in Berlin →
Ja, wenn die Abmahnung inhaltlich unwahr ist, formale Mängel aufweist, unverhältnismäßig ist oder nach 2–3 Jahren ohne erneutes Fehlverhalten veraltet ist. Die Entfernung kann außergerichtlich eingefordert oder beim Arbeitsgericht Berlin eingeklagt werden.
Nicht ohne anwaltliche Prüfung! Ein Aufhebungsvertrag kann Vorteile bieten (Abfindung, schnelle Trennung), birgt aber erhebliche Risiken: 12 Wochen Sperrzeit beim ALG, Verzicht auf Kündigungsschutz, möglicherweise zu niedrige Abfindung. Einmal unterschrieben, ist er kaum rückgängig zu machen. Mehr zum Aufhebungsvertrag in Berlin →
Eine Sperrzeit von 12 Wochen droht bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit anschließendem gerichtlichen Vergleich gibt es in der Regel keine Sperrzeit. Wir achten bei jeder Verhandlung am Arbeitsgericht Berlin darauf, dass Ihr ALG-Anspruch gewahrt bleibt.
Ein Kündigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht Berlin dauert in der Regel 3–6 Monate. Der Gütetermin wird meist 2–4 Wochen nach Klageeinreichung anberaumt. Wird dort keine Einigung erzielt, folgt der Kammertermin nach weiteren 2–4 Monaten. Rund 60 % der Verfahren enden bereits im Gütetermin.
Die Kündigungsfrist bestimmt, wann das Arbeitsverhältnis endet (z.B. 4 Wochen zum Monatsende). Die Klagefrist (3 Wochen) ist die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander. Die Klagefrist beginnt mit Zugang der Kündigung.
In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang. Dennoch raten wir dringend zu anwaltlicher Vertretung: Arbeitgeber treten fast immer mit Anwalt auf. Ohne juristische Expertise riskieren Sie, entscheidende Fehler zu machen oder Fristen zu versäumen. Die Investition in einen Fachanwalt zahlt sich in der Regel durch eine höhere Abfindung oder den Erhalt des Arbeitsplatzes aus.
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