Berlin ist Deutschlands größter Arbeitsmarkt mit über 2 Millionen Beschäftigten – von Start-ups am Kottbusser Tor über Behörden in Mitte bis hin zu Industriebetrieben in Siemensstadt. Jede Branche kennt arbeitsrechtliche Konflikte. Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke berät Sie zu allen Kündigungsarten.
Ordentliche (fristgemäße) Kündigung
Die häufigste Form: Der Arbeitgeber kündigt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist. Gründe können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Auch eine ordentliche Kündigung kann vor dem Arbeitsgericht Berlin angegriffen werden, wenn sie gegen das KSchG verstößt.
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Voraussetzung ist ein „wichtiger Grund" nach § 626 BGB – etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder tätliche Übergriffe. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis handeln. Viele fristlose Kündigungen in Berlin halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
Betriebsbedingte Kündigung
Kommt bei Stellenabbau, Restrukturierung oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor. In Berlin betrifft dies häufig Start-ups nach gescheiterten Finanzierungsrunden oder Unternehmen im Strukturwandel. Die Sozialauswahl muss fehlerfrei durchgeführt werden – hier liegen häufig Angriffspunkte.
Personenbedingte Kündigung
Häufigster Fall: krankheitsbedingte Kündigung. In Berlin mit seiner hohen Arbeitsdichte ein zunehmendes Thema. Die Hürden sind hoch: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und Interessenabwägung.
Verhaltensbedingte Kündigung
Gründe: wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung. Grundsätzlich ist vorher eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Fehlt diese, ist die Kündigung angreifbar.