★★★★★ 5/5 Google
Cottbus
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke

Sebastian Schmäcke

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

★★★★★ 5,0 (80 Bewertungen)

Abmahnung im Arbeitsrecht – Cottbus

Abmahnung erhalten? Handeln Sie richtig!

KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

Abmahnung in Cottbus? Wir helfen Ihnen:

📞 Jetzt anrufen 0355 - 123 456 78

So einfach geht's:

1

Anrufen

Kostenlos & unverbindlich

2

Fall schildern

Wir hören Ihnen zu

3

Lösung erhalten

Klare Handlungsempfehlung

Abmahnung im Arbeitsverhältnis – Was Cottbuser Arbeitnehmer wissen sollten

Eine Abmahnung ist die formale Rüge eines konkreten Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber. In der Lausitz-Region – ob bei einem Energieunternehmen, in der öffentlichen Verwaltung oder einem mittelständischen Betrieb – muss eine wirksame Abmahnung drei Funktionen erfüllen:

1

Hinweisfunktion

Das beanstandete Verhalten muss konkret beschrieben sein – mit Datum, Uhrzeit und genauem Sachverhalt. Pauschale Aussagen wie „unzureichende Arbeitsleistung" genügen nicht.

2

Rügefunktion

Das Verhalten muss unmissverständlich als Vertragsverstoß eingestuft werden. Der Arbeitgeber muss klarstellen, dass er das Verhalten nicht duldet.

3

Warnfunktion

Die Abmahnung muss die Warnung enthalten, dass bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung drohen. Ohne diese Warnung taugt die Abmahnung nicht als Kündigungsgrundlage.

Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das Arbeitsgericht Cottbus prüft die Einhaltung dieser Anforderungen genau.

📞 Jetzt anrufen 0355 - 123 456 78

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Zahlreiche Abmahnungen weisen formale oder inhaltliche Mängel auf. Häufige Unwirksamkeitsgründe:

Unkonkrete Vorwürfe

Allgemeinplätze wie „Sie sind unzuverlässig" oder „Ihre Arbeit ist mangelhaft" machen eine Abmahnung unwirksam. Gefordert: konkretes Datum, Uhrzeit und Sachverhaltsbeschreibung.

Fehlende Konsequenzandrohung

Ohne Hinweis auf mögliche arbeitsrechtliche Folgen bei Wiederholung fehlt der Abmahnung die Warnfunktion – sie kann keine Kündigung stützen.

Falsche Tatsachen

Stimmen die behaupteten Fakten nicht, ist die Abmahnung inhaltlich unwahr und muss aus der Personalakte entfernt werden.

Unverhältnismäßigkeit

Ist das gerügte Verhalten so geringfügig, dass eine Abmahnung unangemessen erscheint, kann sie angreifbar sein.

📞 Jetzt anrufen 0355 - 123 456 78

Gegendarstellung – So reagieren Sie richtig

Eine Abmahnung erhalten und die Vorwürfe für unberechtigt? Gehen Sie strukturiert vor:

1

Besonnenheit bewahren

Keine voreilige Reaktion. Bestätigen Sie den Empfang – aber nicht die inhaltliche Richtigkeit.

2

Beweise zusammentragen

Sammeln Sie alles, was Ihre Darstellung stützt: E-Mails, Zeiterfassung, Zeugenaussagen.

3

Anwaltliche Beratung einholen

Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke prüft die Abmahnung auf Angriffspunkte – bevor Sie reagieren.

4

Sachliche Gegendarstellung verfassen

Widerlegen Sie die Vorwürfe Punkt für Punkt – sachlich, faktenbasiert und ohne Emotionen.

📞 Jetzt anrufen 0355 - 123 456 78

Entfernung aus der Personalakte

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Entfernung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte durchsetzen:

  • Die behaupteten Tatsachen sind unwahr
  • Formale Fehler liegen vor
  • Die Abmahnung ist unverhältnismäßig
  • Die Abmahnung ist veraltet (Faustregel: 2–3 Jahre)

Wir fordern die Entfernung zunächst außergerichtlich. Bei Weigerung klagen wir vor dem Arbeitsgericht Cottbus auf Entfernung.

📞 Jetzt anrufen 0355 - 123 456 78

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung sind eng miteinander verknüpft.

Grundregel: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss mindestens eine einschlägige Abmahnung vorliegen – sie muss dasselbe oder ein gleichartiges Fehlverhalten betreffen.

Ausnahmen: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Diebstahl, tätliche Angriffe, schwerer Betrug) kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.

Strategisch handeln: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist Vorsicht geboten. Gleichzeitig lohnt es sich zu prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist – eine unwirksame Abmahnung kann eine darauf gestützte Kündigung ebenfalls zu Fall bringen.

Das sagen unsere Mandanten:

★★★★★
MW

"Herr Schmäcke hat mich bei meiner Kündigung hervorragend beraten. Kompetent und menschlich."

M. Wagner

★★★★★
AF

"Endlich ein Anwalt in der Region, der sich wirklich auskennt. Meine Abfindung wurde mehr als verdoppelt!"

A. Fischer

★★★★★
TK

"Schnelle Hilfe nach meiner fristlosen Kündigung. GPS Rechtsanwälte hat den Fall souverän gelöst."

T. Krüger

★★★★★
SB

"Freundlich, professionell und ergebnisorientiert. Kann ich jedem Arbeitnehmer in Brandenburg empfehlen."

S. Braun

Häufige Fragen

Keine feste Zahl. Eine einschlägige Abmahnung – die dasselbe Fehlverhalten betrifft – reicht grundsätzlich aus. Bei schweren Verstößen (Diebstahl, Betrug) kann sogar ohne Abmahnung gekündigt werden.

Nein, Sie sind dazu nicht verpflichtet. Sie haben aber das Recht darauf und können verlangen, dass sie zur Personalakte genommen wird. Ob eine Gegendarstellung sinnvoll ist, klären wir in der Beratung.

Ein festes Verfallsdatum gibt es nicht. Faustregel: Nach 2–3 Jahren ohne erneutes Fehlverhalten verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion. Nach angemessener Zeit können Sie die Entfernung aus der Personalakte fordern.

Ja – über Gegendarstellung, außergerichtliche Aufforderung zur Entfernung oder Klage beim Arbeitsgericht Cottbus. Wir prüfen zunächst, ob formale oder inhaltliche Fehler die Abmahnung angreifbar machen.

Rückruf anfordern

Wir rufen Sie zurück – kostenlos und unverbindlich

0355 - 123 456 78
oder Rückruf anfordern

Wir melden uns umgehend