Eine Abmahnung ist die formale Rüge eines konkreten Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber. In der Lausitz-Region – ob bei einem Energieunternehmen, in der öffentlichen Verwaltung oder einem mittelständischen Betrieb – muss eine wirksame Abmahnung drei Funktionen erfüllen:
Hinweisfunktion
Das beanstandete Verhalten muss konkret beschrieben sein – mit Datum, Uhrzeit und genauem Sachverhalt. Pauschale Aussagen wie „unzureichende Arbeitsleistung" genügen nicht.
Rügefunktion
Das Verhalten muss unmissverständlich als Vertragsverstoß eingestuft werden. Der Arbeitgeber muss klarstellen, dass er das Verhalten nicht duldet.
Warnfunktion
Die Abmahnung muss die Warnung enthalten, dass bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung drohen. Ohne diese Warnung taugt die Abmahnung nicht als Kündigungsgrundlage.
Die Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das Arbeitsgericht Cottbus prüft die Einhaltung dieser Anforderungen genau.