Im deutschen Arbeitsrecht gibt es verschiedene Kündigungsarten. Je nach Art der Kündigung gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen. Als Arbeitsrechtsanwälte in München beraten wir Sie zu jeder Kündigungsart.
Ordentliche (fristgemäße) Kündigung
Die häufigste Kündigungsart. Der Arbeitgeber kündigt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Gründe können betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Auch eine ordentliche Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt.
Fristlose (außerordentliche) Kündigung
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Sie ist nur bei einem „wichtigen Grund" zulässig (§ 626 BGB) – also bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder tätlichen Angriffen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes kündigen und in der Regel vorher eine Abmahnung aussprechen.
Betriebsbedingte Kündigung
Wenn der Arbeitgeber Stellen abbaut (z.B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Umstrukturierung), kann er betriebsbedingt kündigen. Voraussetzung: Der Arbeitsplatz muss tatsächlich wegfallen, es darf keine Weiterbeschäftigung möglich sein, und die Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt werden.
Personenbedingte Kündigung
Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers – häufigster Fall: Krankheit. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers.
Verhaltensbedingte Kündigung
Gründe liegen im Verhalten des Arbeitnehmers – z.B. wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung. In der Regel ist vorher mindestens eine einschlägige Abmahnung erforderlich.